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"Elternmitwirkung" in der Schule:Zu den Grenzen der Beteiligung

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik, Note: 1, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Pädagogik), Veranstaltung: Schulrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Es ist allgemein bekannt, dass Eltern das Recht haben, auf die Geschehnisse in der Schule Einfluss zu nehmen. Doch ist weniger bekannt, welche Grenzen diese Mitwirkung hat. Aus diesem Grund werde ich im Laufe meiner Hausarbeit darstellen, welche rechtlichen, aber auch moralischen Grenzen den Eltern gesetzt werden können. Die praktische Bedeutung meines Themas spiegelt sich beispielsweise in dem teilweise rüden Auftreten einiger Eltern während Versammlungen oder Einzelgesprächen wider. Hier wurde bewusst einiges getan, um die Kompetenzen der Eltern zu beschränken. Für die Wissenschaft und die damit verbundene Forschung ist die Definition von Grenzen für Eltern ebenfalls interessant, da man hier die Partizipation als Grundrecht klar eingrenzt. Eltern haben zwar Rechte, aber eben auch Pflichten und Grenzen, an die sie sich halten müssen. Unbedingt nötig ist, darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Elternmitwirkung" nur bedingt korrekt ist. Auch Günther Hoegg führt die Veränderungen der familiären Verhältnisse und das daraus resultierte Umdenken an, was deutlich in den meisten Schulgesetzen erkennbar sei. Hier werde nicht mehr von „Eltern", sondern von den „Erziehungsberechtigten" gesprochen. Die Eltern der Kinder müssen nicht zwangsläufig die Erziehungsberechtigten sein. Wenn ich in meinen Ausführungen von „elterlicher Beteiligung" spreche, dann meine ich stets auch die Beteiligung derer, die durch bestimmte Umstände als Beziehungsberechtigte gelten (vgl. Hoegg 2006: 70). Trotz der neuen Verhältnisse ziehe ich es vor, von der „Elternmitwirkung" zu sprechen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig die Erziehungsberechtigten sind, in der Bundesrepublik Deutschland sehr viel höher ist, als der dur